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Aktuelle Beiträge zu Steuern

Künstliche Intelligenz ist in den vergangenen Monaten in der Breite der deutschen Wirtschaft angekommen. Inzwischen nutzt etwa jedes dritte Unternehmen (36 Prozent) KI. Vor einem Jahr betrug er noch 20 Prozent. Zudem plant oder diskutiert fast jedes zweite Unternehmen (47 Prozent) aktuell den KI-Einsatz (Vorjahr: 37 Prozent). Demgegenüber sagen nur noch 17 Prozent, dass KI für sie kein Thema ist, nach 41 Prozent im Vorjahr. Das sind Ergebnisse einer repräsentativen Befragung des Digitalverbands Bitkom.
Das FG Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob die sog. erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei einer Grundstücksüberlassung an ein Betriebsunternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern aufgrund einer Betriebsaufspaltung ausgeschlossen war (Az. 5 K 814/22 G,F).
Das FG Düsseldorf hatte über die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung über Anteile an einer grundbesitzenden GmbH zu entscheiden (Az. 11 V 170/25 A(GE)).
Eine Kommissaranwärterin, die bei einer Mottoparty dienstliche Kleidungsstücke getragen und an einer gespielten Festnahme mitgewirkt hat, darf wegen Zweifeln an ihrer charakterlichen Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen werden. So entschied das VG Düsseldorf (Az. 2 L 2837/25).
Die WPK hat das WPK Magazin 3/2025 veröffentlicht.
Bürgerschaftliches Engagement stärkt den Zusammenhalt unserer Gesellschaft. Die Bundesregierung fördert und stärkt freiwilliges, auf den Werten der Verfassung ausgerichtetes Engagement durch geeignete Rahmenbedingungen. Mit dem im Kabinett beschlossenen Entwurf für ein Steueränderungsgesetz schafft die Bundesregierung Anreize, sich stärker bürgerschaftlich zu engagieren.
Das VG Aachen hat entschieden, dass Soldaten der Bundeswehr, die in den Jahren 2018 und 2019 als Sprengstoffentschärfer sog. Erschwerniszulagen für die Kontrolle von Fahrzeugen bei der Einfahrt in die Bundeswehrcamps in Mali und Afghanistan erhalten haben, diese vorerst nicht zurückzahlen müssen (Az. 1 K 2073/24, 1 K 2473/24, 1 K 2560/24 und 1 K 2818/24).
Sind mündliche Erklärungen des Reisenden (hier: renovierter Zustand des Hotelzimmers) für den Inhalt seines Vertragsangebotes an den Reiseveranstalter maßgeblich, trägt lt. AG München der Reiseveranstalter das Risiko einer fehlerhaften Weiterleitung des Angebots durch das vermittelnde Reisebüro (Az. 112 C 7280/25).

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