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Aktuelle Beiträge zu Steuern

Die Association of European Economic Research Institutes (AIECE), in der auch das IfW Kiel Mitglied ist, hat im Anschluss an die Frühjahrstagung 2025 in Oslo ihren halbjährlichen Konjunkturbericht veröffentlicht.
Das BMF hat ein Schreiben zur Neufassung des Anwendungsschreibens zur Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohnungen nach § 7b EStG vom 07.07.2020 (zuletzt geändert durch das Schreiben vom 29.05.2024) veröffentlicht (Az. IV C 3 - S 2197/00009/011/024).
Das FG Niedersachsen hatte über die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung einer sog. Ein-Mann-GmbH in Bezug einen Pkw zu entscheiden, mit dem die Gesellschafterin die GmbH durch Sacheinlage errichtet hatte (Az. 5 K 111/24).
Seit seiner Gründung vor mehr als 30 Jahren ist der Binnenmarkt ein starker Katalysator für Wachstum, Wohlstand und Solidarität in Europa - mit 26 Millionen Unternehmen, 450 Millionen Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die EU-Kommission hat eine Strategie vorgelegt, wie dieser europäische Binnenmarkt gestärkt werden kann und bestehende Hindernisse für Handel und Investitionen abgebaut werden können. Dabei konzentriert sie sich auf die zehn größten Hindernisse.
Die EU-Kommission schlägt vor, die jährlichen Verwaltungskosten für Unternehmen um weitere 400 Millionen Euro zu senken, zusätzlich zu den durch frühere Vereinfachungsbemühungen angestrebten 8 Milliarden Euro. Eine neue Kategorie von Small-Mid-Caps (SMC) wird die Einhaltungspflichten erleichtern und somit Ressourcen für Wachstum und Investitionen im gesamten Binnenmarkt freisetzen.
Immer mehr Unternehmen in Deutschland geben auf. Das geht aus einer gemeinsamen Untersuchung von Creditreform und dem ZEW hervor. Demnach stieg die Zahl der Unternehmensschließungen im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 16 Prozent.
Das OLG Oldenburg entschied, dass die Widerrufsbelehrung auch ohne Angabe einer Telefonnummer den gesetzlichen Anforderungen genügt und sich die Widerrufsfrist daher nicht verlängert (Az. 14 U 95/24).
Das AG Dortmund hat in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren eine Zeugenvernehmung per WhatsApp über das Mobiltelefon des Betroffenen erlaubt. Auf datenschutzrechtliche Bedenken hatte es hingewiesen - diese aber mit Hinweis auf die Freiwilligkeit der besonderen Vernehmung und der besonderen Verfahrenssituation zurückgestellt (Az. 729 OWi-268 Js 298/25-30/25). Auf dieses Urteil weist die BRAK hin.

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